Pech gehabt: Kein Schadensersatz für Patientin nach missglückter Schönheitsoperation
Liegt wieder einmal ein Skandal im Bereich von Schönheitsoperationen vor oder ist es Schicksal?
Die Bruststraffung ist missglückt und trotzdem wurde der Patientin vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht mit Urteil vom 25.01.2012 (AZ: 4 U 103/10) kein Schadensersatz zugesprochen.
Der in Hamburg tätige plastische Chirurg nahm an der zum Operationszeitpunkt 18 Jahre alten Klägerin eine Straffung beider Brüste und eine geringfügige Reduktion der rechten Brust vor. Die Operation selbst verlief komplikationslos, doch nach der Operation kam es zu einer Wundinfektion der linken Brust, was zu einem langen Leidensweg der Klägerin führte. Geblieben sind ihr nach Ausheilung der Infektion eine erhebliche Narbenbildung sowie eine Asymmetrie der Brüste. Dabei sollte doch gerade letztere durch die Schönheitsoperation beseitigt werden.
Wie kann es da sein, dass der Klägerin trotz dieses offensichtlich unerwünschten Ergebnisses kein Schadensersatz gegen den behandelnden Arzt zusteht? Für die Klägerin wirkte sich der Umstand ungünstig aus, dass ein Behandlungsfehler nur bei einer schuldhaften Verletzung der Regeln der ärztlichen Kunst vorliegt, aber eine solche Verletzung hier gerade nicht festgestellt werden konnte. Vielmehr führte der Arzt die Operation laut Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen beanstandungslos aus, und allein der Misserfolg einer Operation kann noch keine Haftung begründen.
Man hört zwar gerade im Bereich von Schönheitsoperationen immer wieder von Pfuschereien, aber in diesem Fall war nicht menschliches Versagen oder Fehlverhalten des Operateurs Schuld an der verunstalteten Brust. Eine Infektion wie im vorliegenden Fall gehört vielmehr zum allgemeinen Operationsrisiko und kann nicht in jedem Fall trotz größter Sorgfalt verhindert werden.
Dem Arzt kann also kein Vorwurf gemacht werden. Außerdem hat er im vorliegenden Fall die Patientin vor Durchführung und im Beisein ihrer Eltern ausreichend über den Eingriff aufgeklärt und dabei insbesondere auch darüber informiert, dass eine Infektion während einer Operation oder einer ärztlichen Behandlung in den nicht voll beherrschbaren Risikobereich fällt. Damit scheidet auch ein Aufklärungsfehler des Arztes aus.
Somit ist das Operationsergebnis auf einen schicksalhaften Wundheilungsverlauf zurückzuführen und steht nicht in Zusammenhang mit einem etwaigen Ärztefehler. Die Klägerin konnte also weder die für die Operation aufgewendeten 6.000,00 € zurückfordern, noch darüber hinaus Schmerzensgeld i.H.v. 5.000 € erlangen.