Auch über selten eintretende Risiken (1:1000) ist aufzuklären.
Das OLG Köln – 5 U 180/05 – hatte sich in seiner Entscheidung vom 25.04.2007 mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem in Frage stand, ob die noch junge im gebärfähigen Alter befindliche Patien- tin bei einer Ausschabung der Gebärmutterhöhle auch über das Risiko des Entstehens eines Asherman-Syndroms (Störungen der Regelblutung infolge Verwachsungen innerhalb der Gebärmutter- höhle) mit der Folge einer kompletten Unfruchtbarkeit aufzuklären sei, auch wenn es sich hierbei um ein nur äußerst selten auftreten- des Risiko handelt.
Eine umfassende und sachgerechte Patientenaufklärung muss sich nicht auf jedes noch so kleine medizinische Detail beziehen, viel- mehr muss man dem mündigen Patienten nur in leicht verständ- licher und allgemeiner Form das Risiko des betreffenden Eingriffs vermitteln (so schon: BGH, VersR 1992, 960/961). Dabei ist für das Ausmaß der ärztlichen Hinweispflicht nicht ein bestimmter Prozentsatz möglicher Komplikationen maßgebend, vielmehr kommt es darauf an, inwieweit das betreffende Risiko dem kon- kreten Eingriff speziell anhaftet und inwieweit dessen Verwirk- lichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet (BGH VersR 2000, 725/726).
Das Risiko einer nicht mehr therapierbaren Unfruchtbarkeit aufgrund des Asherman-Syndroms betrug in dem vom OLG Köln entschiedenen Fall nach Einschätzung des dort gehörten medizini- schen Sachverständigen 1:1000. Als besonders belastend wurde gewertet, dass eine 28jährige Frau mit glaubhaft dargelegtem Kinderwunsch betroffen war.
Den insoweit unvollständig aufklärenden Chefarzt konnte auch nicht entlasten, dass in dem von ihm verwandten Aufklärungs- bogen nicht alle tatsächlich aufklärungsbedürftigen Risiken auf- gelistet worden waren. Er sei gehalten, das Gespräch mit der Pa- tientin eigenverantwortlich zu gestalten und, ohne an einem Formular kleben zu bleiben, aufgrund seiner Fachkompetenz zu entscheiden, worüber er aufklären müsse.
Die ärztlichen Aufklärungspflichten sind in dem durch das zum 26.02.2013 in Kraft getretenen Patientenrechtegesetz neu eingeführten § 630 e BGB ausdrücklich geregelt. Dem Patienten sind danach auch Abschriften der verwendeten und von ihm unterzeichneten Formulare auszuhändigen.