Herausgabe von Patientenunterlagen
Immer wieder kommt es vor, dass Ärzte oder Zahnärzte – bei Krankenhäusern eher selten – die Herausgabe von Patientenunterlagen zur Überprüfung eines Schadensfalles verweigern oder verzögern. Dies ist allerdings nicht statthaft.
Schon nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH gemäß Urteil vom 23.11.1982 (in: NJW 1983, 328; siehe auch Beschluss des BVerfG vom 09.02.2006, in: NJW 2006,1116) waren Behandler verpflichtet, auf berechtigten Wunsch ihrer Patienten die Unterlagen vollständig (wenn auch nicht im Original) herauszugeben bzw. eine Einsichtnahme zu ermöglichen. Durch das Patientenrechtegesetz vom 20.02.2013 ist dies nunmehr ausdrücklich in § 630 g BGB (Einsichtnahme in die Patientenakte)
(1)
Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.
(2)
Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.
(3)
Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.
geregelt.
Dies ist auch eine Berufspflicht der Ärzte. § 10 Abs. 2 der Musterberufsordnung für die Deutschen Ärztinnen und Ärzte (MBO) aus dem Jahre 1997 lautet:
“Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen grundsätzlich in die sie betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile, welche subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen der Ärztin oder des Arztes enthalten. Auf Verlangen sind der Patientin oder dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.”
Bei Unleserlichkeit kann eine Leseabschrift verlangt werden.
Aufzubewahren sind die Unterlagen für längstens 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung, soweit sich nicht aus anderen gesetzlichen Regelungen längere Aufbewahrungspflichten ergeben (etwa nach TFG oder MPG).
Was ist zu tun, wenn sich Ärzte/Zahnärzte nicht daran halten?
Zum einen kann beim örtlich zuständigen Amtsgericht Herausgabeklage erhoben werden, zum anderen kann man sich beschwerdeführend wegen eines Verstoßes gegen Berufspflichten an die zuständige Ärzte- oder Zahnärztekammer wenden und die Kammeraufsicht um Intervention bitten.